Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation
Flensburg von 1952 e.V.

– SGR Flensburg – vom 19. März 2016
 
I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein wurde im Jahr 1952 in Flensburg gegründet.
2. Er hat seinen Sitz in Flensburg und führt den Namen “ Sportgemeinschaft für Gesundheit und Rehabilitation Flensburg von 1952 e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Flensburg einzutragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts  ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung der Gesundheit aller seiner Mitglieder, insbesondere Behinderte und Rehabilitanden, durch ein sinnvolles Freizeit- und Sportangebot, sowie gesellschaftlichen Veranstaltungen.
3. Zu diesem Zweck ist diese Satzung erstellt. Sie kann durch Ordnungen der Organe ergänzt werden.
§ 3 Grundsätze
1. der Verein ist parteipolitisch, religiös und rassisch neutral.
2. Er vertritt die Idee des Amateursports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung
im Sinne §3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied in den Fachverbänden seiner Sportarten. Der Verein erkennt deren Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen an.
 
II. Mitgliedschaften
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Die Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats vom Gesamtvorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid kann nur von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
4. Für besondere Verdienste im Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der Gemeinverträglichkeit und der dazu erlassenen Entscheidungen und Ordnungen zu nutzen.
2. Sie wirken mit bei der Bildung der Organe des Vereins und seinen Ausschüssen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind an Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Organe des Vereins gebunden.
2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der Fachverbände.
3. Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag zu zahlen.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes bzw. seines gesetzlichen Vertreters gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zulässig.
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens
b) wegen Zahlungsrückständen des Beitrages sechs Monate nach Fälligkeit trotz Mahnung.Der Bescheid über Ausschluss ist schriftlich zuzustellen. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Abgang des Schreibens beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die darauf folgende Mitgliederversammlung.
§ 9 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge und ggf. Aufnahmegebühren erhoben.
2. Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlungsweise der Beträge gemäß Absatz 1 bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen durch die Mitgliederversammlung unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
4. Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
5. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, den Beitrag gemäß Absatz 1 in Ausnahmefällen zu stunden oder zu erlassen.
6. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendetem 14. Lebensjahr bis zum 21. Lebensjahr an zu.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
 
III. Organe
§ 11 Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.
2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Für die Abgeltung des Aufwendungsersatzes gemäß § 670 BGB gilt die Finanzordnung, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird und nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Festsetzung der Tagesordnung
b) Wahl/Abwahl von Vorstandsmitgliedern
c) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
d) Wahl von Kassenprüfern und sonstigen mit Ämtern zu beauftragten Personen
e) Beschlussfassung über Satzungsangelegenheiten
f) Beschlussfassung über Anträge
g) Festlegung der Beiträge und der Aufnahmegebühr.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Sie ist vom geschäftsführenden Vorstand 30 Tage vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht.
4. Den Ablauf der Mitgliederversammlung und der Wahlen regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Gesamtvorstand beschlossen und ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
5. Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung sind möglich, sofern diese schriftlich 14 Tage vor der Mitgliedsversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind.
6. Anträge, die nicht fristgerecht eingereicht worden sind, können in Dringlichkeitsfällen auch behandelt werden. Es ist die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich, um einen Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufnehmen zu lassen.
7. Anträge auf Satzungsänderungen sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.
8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen:
a) auf Beschluss des Gesamtvorstandes
b) auf den schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent stimmberechtigten Mitgliedern beim Gesamtvorstand.
Es gelten hier die Richtlinien für die ordentliche Mitgliederversammlung.
9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 13 Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
2. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist das geschäftsführende und repräsentative Organ des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann neben -und hauptamtliches Personal einstellen.
§ 14 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, dem Jugendwart, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern, den Spartenleitern und den Beauftragten des Gesamtvorstandes.
2. Der Gesamtvorstand berät und unterstützt den geschäftsführenden Vorstand. Er ist das beschlussfassende Organ für alle Ordnungen und für die Bewilligung von Ausgaben sowie für die Aufnahme und für den Ausschluss von Mitgliedern. Einzelne Zuständigkeiten sind in der Geschäftsordnung geregelt.
3. Der Gesamtvorstand tritt in der Regel alle vier Wochen zusammen. Seine Sitzungen werden vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von seinem Stellvertreter, geleitet.
4. Der Gesamtvorstand kann Beauftragte für Sonderaufgaben benennen.
§ 15 Sportjugend
1. Die Jugend des Vereins ist in der Jugendgemeinschaft zusammengeschlossen. Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen des Gesamtkonzepts des Vereins selbständig. Sie wird im Vorstand durch den von der Jugendgemeinschaft gewählten Jugendwart vertreten.
2. Die Grundsätze für die Vereinsjugendarbeit sind in einer Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, festgelegt. Die Jugend stellt die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel sicher.
§ 16 Wahlen
1. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl/Wiederwahl im Amt, soweit die Mitgliederversammlung die Vorstandsmitglieder zu wählen hat.
2. In den Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:
der Vorsitzende, der Kassenwart und der Sportwart.
3. In den Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt:
der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftwart.
4. Der Jugendwart ist von den in § 10 Satz 1 bestimmte Vereinsmitgliedern zu wählen. Die Wahl ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Anderenfalls ist Neuwahl erforderlich. Der Jugendwart wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
5. Die Spartenleiter werden von dem geschäftsführenden Vorstand bestellt und sind vom Gesamtvorstand zu bestätigen.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann der geschäftsführende Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung verpflichten. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind sofort nach deren Ausscheiden im Vereinsregister zu löschen bzw. sind diese neu gewählten Vorstände sofort einzutragen.
7. Das Wahlverfahren regelt die Geschäftsordnung.
§ 17 Kasse und Kassenprüfung
1. Der Verein führt eine Hauptkasse. Sämtliche Beiträge und Überschüsse fließen der Hauptkasse in dem Rechnungsjahr zu.
1.1. Der geschäftsführende Vorstand kann Sparten und anderen Organisationen eigene Kassenführung genehmigen.
2. Die Hauptkasse wird im jedem Jahr durch von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer (zwei Vereinsmitglieder) überprüft. Wiederwahl ist zulässig.
3. Die Kassenprüfer haben die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen.
4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.IV. Sonstiges
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren einziger Tagesordnungspunkt die Auflösung des Vereins ist.
2. Zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins wegen Insolvenz, werden drei Liquidatoren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Rehabilitations- und Behinderten Sportverband Schleswig-Holstein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere der Jugendarbeit, zu verwenden hat.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Satzungs- bzw. Zwecksänderungen gem. § 2 ist eine 2/3  Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich
2. Die vorstehende Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
3. Die Satzung vom 20. März 2010 verliert damit ihre Gültigkeit.
Die Satzung wurde am 19. März 2016 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 20 Inkrafttreten
Die Satzung tritt per 19. März 2016 in Kraft
 
Anmerkung:
Aus Gründen der Zweckmäßigkeit – insbesondere um die Lesbarkeit nicht zu beeinträchtigen – wurde auf eine weibliche Sprachform verzichtet. Alle Bestimmungen beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer.
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